Sie erinnern sich an den Brief von der Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes, ACD) der Sie auffordert, Ihre Steuererklärung einzureichen. Sie haben das Schreiben sicherlich gut aufbewahrt, denn die neue Frist ist der 31. Dezember 2023 für Ihre Steuererklärung von 2022. Wussten Sie, dass nicht jeder davon betroffen ist? Warum das so ist? Finden Sie die Antwort weiter unten.
Steuererklärungen: Es ist wieder so weit!
Sie erinnern sich an den Brief von der Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes, ACD) der Sie auffordert, Ihre Steuererklärung einzureichen. Sie haben das Schreiben sicherlich gut aufbewahrt, denn die neue Frist ist der 31. Dezember 2023 für Ihre Steuererklärung von 2022. Wussten Sie, dass nicht jeder davon betroffen ist? Warum das so ist? Finden Sie die Antwort weiter unten.
Nicht jeder muss eine Steuererklärung machen! Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein angestellter oder pensionierter Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgeben muss. Diejenigen, die nicht zu diesen Fällen gehören, können frei entscheiden, ob sie eine Steuererklärung abgeben wollen oder nicht.
Im Allgemeinen ist es von Vorteil, eine Erklärung zu machen, wenn man zum Beispiel Versicherungen oder sonstige Verträge abgeschlossen hat, die zu einer Steuervergünstigung berechtigen. Man kann allerdings auch die gezahlten Beiträge an einen Bausparvertrag oder an einen Altersvorsorgeplan direkt auf seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Somit ist eine separate Erklärung nicht mehr nötig.
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sein in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen EUR 100.000 überschreitet; oder
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gleichzeitig mehrere verschiedene in Luxemburg quellensteuerpflichtige Vergütungen oder Renten/Pensionen bezogen werden und sein Jahreseinkommen mehr als EUR 36.000 bei Steuerklasse 1 oder 2 bzw. mehr als EUR 30.000 bei Steuerklasse 1A beträgt.
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Beispiele:
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ein Steuerpflichtiger, der gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist;
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ein Renten-/Pensionsempfänger, der mehrere Renten/Pensionen bezieht;
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verheiratete und zusammen veranlagte Steuerpflichtige, die beide Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bzw. Renten-/Pensionseinkünfte erhalten; oder
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sein luxemburgisches steuerpflichtiges Einkommen nicht dem Quellenabzug unterliegt, wie etwa:
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Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
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Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber oder Einkünfte aus einer ausländischen Renten-/Pensionskasse; oder
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mehr als EUR 1.500 seines steuerpflichtigen Einkommens dem Quellensteuerabzug unterliegende Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen sind, wie zum Beispiel Dividenden;
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mehr als EUR 1.500 seines steuerpflichtigen Einkommens aus Tantiemen bestehen;
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es sich um nicht getrennte Ehepartner handelt, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden und vorläufig Steuerklasse 2 in ihrer Lohnsteuerkarte erhalten hatten.
Der Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung ihn dazu auffordert.
Falls ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.
Die Einreichung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ist insbesondere dann für den Steuerpflichtigen von Vorteil, wenn:
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er nach Beendigung seiner Ausbildung, im Laufe des Jahres, seine berufliche Laufbahn in Luxemburg aufnimmt; oder
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er in einem Zeitarbeitsverhältnis tätig ist und variable monatliche Vergütungen oder keine Vergütungen erhält; oder
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er nur einen Teil des Jahres in Luxemburg erwerbstätig ist (Aufnahme bzw. Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Luxemburg im Laufe des Jahres) und seine im Ausland erzielten Einkünfte anteilig unter den luxemburgischen Einkünften liegen; oder
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er abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann, darunter:
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Werbungskosten (bestimmte bei der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer entstehende Kosten);
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Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
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Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;
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Versicherungsbeiträge und -prämien;
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Prämienzahlungen für Altersvorsorgeverträge;
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auf ein Bausparkonto eingezahlte Beiträge;
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Beiträge für ein betriebliches Altersvorsorgesystem;
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Spenden oder Zuwendungen usw.); oder
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er die Steuergutschrift für Alleinerziehende beantragen will; oder
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er den Antrag auf Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses stellen will usw.
Ein Steuerpflichtiger, der keine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) einreichen muss, kann dies dennoch tun, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft (Quelle: myguichet am 24.05.2023):
er beantragt die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, um der Steuerklasse 2 zugeteilt werden zu können.
Auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs kennen eine Form der Lebenspartnerschaft, nämlich den „Pacte civil de solidarité“ in Frankreich, den „Contrat de cohabitation légale“ in Belgien und die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Deutschland;
es handelt sich um nicht getrennte Ehepartner, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist und die sich für eine Zusammenveranlagung in Luxemburg entscheiden
sofern der gebietsansässige Steuerpflichtige 90 % des Haushaltseinkommens im Steuerjahr erzielt.
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Bausparbeiträge;
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Versicherungsprämien,
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Sollzinsen für ein Verbraucherdarlehen,
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Alimente, die im Rahmen einer Scheidung gezahlt werden,
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Spenden an gemeinnützige Organisationen oder nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen etc.
oder auch außergewöhnliche Belastungen (vom Steuerpflichtigen zu tragende Krankheits- oder Behinderungskosten usw.).
Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für die Einkommensteuer von Steuerpflichtigen, die als natürliche Personen ansässig oder nicht ansässig sind, ist der 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt.
In einer Lebenspartnerschaft lebende Paare können sich für eine Kollektivbesteuerung gemäß der Steuerklasse 2 entscheiden, jedoch nur, wenn die Lebenspartnerschaft bereits ein gesamtes Veranlagungsjahr bestanden hat!
Unsere Berater stehen Ihnen zur Verfügung um gemeinsam mit Ihnen, an Ihre Situation angepasste, Produkte mit Steuervorteilen auszuwählen. Denken Sie auch daran, auf einige Webseiten wie zum Beispiel www.impotsdirects.public.lu oder www.guichet.lu vorbeizuschauen.
Eine andere Möglichkeit ist die Steuererklärung mit myTax zu machen, dem digitalen Steuerassistenten von VIREO, der in Ihrem Steuerbereich in S-Net Desktop verfügbar ist.
Mit myTax müssen Sie nur einfache Fragen beantworten und Ihre Steuererklärung wird automatisch erstellt. So können Sie sich nicht irren!
Am Ende des Fragebogens zeigt Ihnen Ihr myTax-Steuerbericht, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, oder ob es sich für Sie lohnt, eine freiwillige Steuererklärung einzureichen.
Der Bericht enthält auch Ratschläge, welche Besteuerungsart Sie wählen sollten (Kollektiv- oder Individualbesteuerung), und er zeigt Ihnen den Betrag, den Sie zurückerhalten dürften oder voraussichtlich zahlen müssen.
Mit Ihrem digitalen Steuerassistenten myTax brauchen Sie nur einfache Fragen zu beantworten, um Ihre Steuererklärung zu erstellen.
- Keine Steuerkenntnisse erforderlich
- Für Ansässige und Nichtansässige gleichermaßen geeignet
- Für jeden zugänglich, unabhängig von der Komplexität der Situation
- Optimierung in Echtzeit durch Algorithmen (Geldersparnis)
- Vorausfüllen Ihres Prozesses (Zeitersparnis)
- Erstellen von versandfertigen Formularen und Anhängen
- Vorschläge zur Senkung Ihrer jährlichen Steuerlast